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Handwerkerkosten absetzen: So sparen Sie bei der Sanierung Steuern
Strategie Eigennutzer 8 min

Handwerkerkosten absetzen: So sparen Sie bei der Sanierung Steuern

Eine Komplettsanierung ist eine erhebliche Investition. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt beteiligt sich an den Handwerkerkosten – bis zu 1.200 Euro pro Jahr fließen direkt zurück in Ihre Tasche. Für Vermieter gelten sogar noch großzügigere Regeln.

Der Haken: Die Rechnung muss stimmen. Wer bar bezahlt, geht leer aus. Wer Material und Lohn nicht sauber trennt, verschenkt bares Geld. Und wer als Vermieter die falschen Posten ansetzt, lässt tausende Euro auf dem Tisch liegen.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen konkret, welche Kosten absetzbar sind, wie Sie Ihre Rechnung richtig aufbauen lassen und wo der Unterschied zwischen Eigennutzern und Vermietern liegt.

Wie viel ist absetzbar? Die Regeln nach §35a EStG

Seit 2006 regelt §35a des Einkommensteuergesetzes, dass Eigennutzer Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt steuerlich geltend machen können. Die Eckdaten:

20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das macht den Abzug besonders wertvoll.

Maximal 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr sind anrechenbar. 20 % davon ergeben maximal 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr und Haushalt.

Nur Arbeitskosten zählen. Materialkosten sind nicht absetzbar. Die Rechnung muss Lohn und Material getrennt ausweisen – sonst erkennt das Finanzamt gar nichts an.

Barzahlung ist ausgeschlossen. Das Finanzamt akzeptiert nur Überweisungen. Kein Bargeld, keine Anzahlungen in bar, kein Umweg über Verrechnungsschecks. Nur eine nachvollziehbare Banküberweisung zählt.

Wichtig: Der Steuerabzug gilt pro Haushalt, nicht pro Person. Ein Ehepaar in einer gemeinsamen Wohnung hat denselben Höchstbetrag wie eine Einzelperson.

Praxis-Tipp: Sanierung auf zwei Jahre verteilen

Bei großen Sanierungsprojekten lohnt es sich, die Arbeiten auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. So nutzen Sie den Höchstbetrag von 1.200 € zweimal – insgesamt 2.400 € Steuerersparnis statt nur 1.200 €.

Was zählt als Handwerkerleistung – und was nicht?

Die Abgrenzung ist einfacher als gedacht: Alles, was ein Handwerker an Ihrem bestehenden Gebäude repariert, saniert, modernisiert oder instand hält, fällt unter §35a.

Absetzbare Arbeiten (Beispiele):

  • Badsanierung, Küchenmontage, Fliesenarbeiten
  • Malerarbeiten innen und außen
  • Elektroinstallation und Sanitärarbeiten
  • Heizungswartung und -austausch
  • Dachsanierung und Fassadendämmung
  • Schimmelbeseitigung und Wasserschadenreparatur
  • Gartenpflege durch Fachbetrieb (Baumschnitt, Pflasterarbeiten)
  • Schornsteinfegerkosten

Nicht absetzbar:

  • Materialkosten (Fliesen, Farbe, Sanitärobjekte, Holz)
  • Neubauleistungen (Erstbezug, Anbau mit neuer Nutzfläche)
  • Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers
  • Gutachterkosten und Planungsleistungen von Architekten
  • Eigenleistung (Ihre eigene Arbeitszeit zählt nicht)

Grauzone Neubau: Sobald das Gebäude bezugsfertig ist, greifen die Regeln. Arbeiten vor Erstbezug – etwa der Einbau einer Einbauküche im Neubau – sind nicht absetzbar. Nachträgliche Arbeiten am bezogenen Neubau dagegen schon.

Praxis-Tipp: Anfahrtskosten nicht vergessen

Fahrtkosten, Maschinenkosten und Entsorgungskosten des Handwerkers sind ebenfalls absetzbar – sie zählen zu den Arbeitskosten, nicht zum Material. Achten Sie darauf, dass diese Posten auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.

Rechenbeispiel: Komplettsanierung einer 75-m²-Wohnung

Wohnungssanierung, 75 m², Eigennutzer, alle Gewerke

Materialkosten (Fliesen, Sanitär, Farbe, Elektro) Typischerweise ca. 55–65 % der Gesamtkosten
Lohnkosten (alle Gewerke, Anfahrt, Entsorgung) Typischerweise ca. 30–40 % der Gesamtkosten
Gerüstmiete, Containerstellung Kleinerer Posten der Gesamtkosten
Gesamtkosten
Gesamtkosten abhängig von Objektzustand, Ausstattung und Region – [Preisübersicht ansehen](/preise/)

Steuerliche Angaben sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Stand: Februar 2026.

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Vermieter aufgepasst: 100 % absetzbar als Werbungskosten

Für Vermieter gelten völlig andere Regeln – und die sind deutlich großzügiger. Sanierungskosten für vermietete Immobilien sind Werbungskosten nach §9 EStG und in voller Höhe absetzbar. Kein Deckel bei 6.000 Euro, kein Limit bei 1.200 Euro Steuerersparnis.

Was Vermieter absetzen können:

  • Lohnkosten zu 100 % (nicht nur 20 %)
  • Materialkosten zu 100 % (beim Eigennutzer ausgeschlossen!)
  • Planungskosten, Gutachten, Statik
  • Finanzierungskosten (Zinsen für Sanierungskredit)

Sofortabzug oder Abschreibung? Entscheidend ist die Frage: Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand (sofort absetzbar): Reparaturen, Austausch gleichwertiger Bauteile, Modernisierung ohne Standardhebung. Beispiel: Altes Bad raus, neues Bad rein – gleicher Grundriss, gleiche Ausstattungsklasse.

Herstellungskosten (nur über 50 Jahre abschreibbar): Wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Standard hinaus. Beispiel: Drei Zimmer zu einer Loftwohnung zusammenlegen, Anbau, Aufstockung.

Die 15-Prozent-Grenze: Wer eine Immobilie kauft und innerhalb der ersten drei Jahre mehr als 15 % des Gebäudewerts in Sanierung steckt, muss diese Kosten als Herstellungskosten behandeln – also über 50 Jahre abschreiben statt sofort absetzen. Für eine konkrete Berechnung Ihrer persönlichen Grenze empfehlen wir den Steuerberater.

Tipp für Vermieter: Planen Sie größere Sanierungen zeitlich so, dass Sie die 15-Prozent-Grenze nicht überschreiten, oder kaufen Sie erst nach Ablauf der Dreijahresfrist. Der Unterschied zwischen Sofortabzug und 50-Jahre-Abschreibung kann fünfstellige Steuerbeträge ausmachen.

Praxis-Tipp: Erhaltungsaufwand verteilen

Vermieter können Erhaltungsaufwand nach §82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Das lohnt sich, wenn Ihr Steuersatz in einem Jahr besonders niedrig ist oder Sie Verluste aus Vermietung vermeiden wollen.

Checkliste: So muss die Handwerkerrechnung aussehen

Das Finanzamt lehnt Handwerkerrechnungen ab, wenn bestimmte Angaben fehlen. Diese Punkte müssen auf jeder Rechnung stehen:

1. Getrennte Ausweisung von Lohn und Material Der wichtigste Punkt. Ohne diese Trennung erkennt das Finanzamt nichts an. Viele Handwerker listen das automatisch auf – fragen Sie trotzdem aktiv nach.

2. Leistungsort = Ihre Adresse Die Rechnung muss die Adresse des Objekts nennen, an dem die Arbeiten stattfanden. Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers zählen nicht.

3. Steuernummer oder USt-IdNr. des Handwerkers Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal ungültig.

4. Rechnungsdatum und Leistungszeitraum Das Finanzamt ordnet die Kosten dem Jahr zu, in dem Sie bezahlt haben (Abflussprinzip). Rechnung vom Dezember, bezahlt im Januar? Dann zählt das neue Jahr.

5. Banküberweisung als Zahlungsnachweis Kontoauszug aufbewahren. Bar bezahlte Rechnungen sind komplett verloren – selbst wenn der Betrag korrekt und nachweisbar ist.

6. Fahrtkosten und Maschinenkosten separat Diese Posten sind absetzbar, gehen aber unter, wenn sie pauschal im Materialpreis verschwinden.

Formulierung für den Handwerker: „Bitte weisen Sie auf der Rechnung Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten und Maschinenkosten) und Materialkosten getrennt aus. Ich benötige die Aufschlüsselung für §35a EStG.“

Praxis-Tipp: Abschlagszahlungen richtig buchen

Bei größeren Sanierungen zahlen Sie Abschläge. Jede Abschlagszahlung muss per Überweisung erfolgen und die Schlussrechnung muss alle Abschläge aufführen. Heben Sie jeden Kontoauszug auf – das Finanzamt prüft gern.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Handwerkerkosten absetzen

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Wie viel Handwerkerkosten kann ich absetzen?

Eigennutzer können 20 % der Arbeitskosten absetzen, maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Grundlage ist §35a EStG. Anrechenbar sind bis zu 6.000 Euro Arbeitskosten jährlich. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht vom Einkommen – das macht ihn besonders wirksam. Vermieter haben keinen Deckel: Sie setzen die gesamten Sanierungskosten als Werbungskosten ab.
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Kann ich auch Materialkosten absetzen?

Als Eigennutzer: Nein. Nur Arbeitskosten (Lohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten) sind nach §35a absetzbar. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Sanitärobjekte bleiben außen vor. Deshalb ist die getrennte Ausweisung auf der Rechnung so entscheidend. Vermieter dagegen setzen Material und Lohn komplett als Werbungskosten ab.
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Gelten für Vermieter andere Regeln als für Eigennutzer?

Ja, grundlegend andere. Eigennutzer nutzen §35a EStG (20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €/Jahr). Vermieter setzen Sanierungskosten als Werbungskosten nach §9 EStG ab – zu 100 %, inklusive Material, ohne Deckel. Ob sofort absetzbar oder über 50 Jahre abzuschreiben, hängt davon ab, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handelt.
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Welche Handwerkerarbeiten kann ich absetzen?

Alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am bestehenden Gebäude: Badsanierung, Malerarbeiten, Elektrik, Sanitär, Heizungswartung, Dachsanierung, Fassadendämmung, Bodenverlegung, Schimmelbeseitigung, Gartenpflege durch Fachbetrieb, Schornsteinfegerkosten. Nicht absetzbar: Neubaumaßnahmen vor Erstbezug und Arbeiten, die in der Werkstatt des Handwerkers stattfinden.
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Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?

Dann geht der Steuerabzug komplett verloren. Das Finanzamt erkennt nur Banküberweisungen an – keine Barzahlung, keine Verrechnungsschecks, keine PayPal-Zahlungen. Selbst wenn Sie eine ordentliche Rechnung und eine Quittung haben: Ohne Kontoauszug als Nachweis gibt es keinen Abzug. Diese Regelung ist bewusst streng, um Schwarzarbeit zu bekämpfen.
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Kann ich Handwerkerkosten bei einem Neubau absetzen?

Nein, solange das Gebäude noch nicht bezugsfertig ist. Alle Arbeiten bis zum Erstbezug gelten als Herstellungskosten und fallen nicht unter §35a. Sobald Sie eingezogen sind, greifen die Regeln. Beispiel: Einbauküche im bezugsfertigen Neubau nachträglich einbauen lassen – absetzbar. Dieselbe Küche vor dem Einzug einbauen – nicht absetzbar.
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Wo trage ich Handwerkerkosten in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Anlage 35a), Zeile 6: Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG. Tragen Sie den Brutto-Arbeitskostenanteil ein (inkl. Mehrwertsteuer). Bei ELSTER finden Sie das Feld unter „Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen“ → „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“.
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Welche Nachweise braucht das Finanzamt?

Zwei Dokumente reichen: Die Handwerkerrechnung mit getrennter Ausweisung von Lohn und Material sowie den Kontoauszug als Zahlungsnachweis. Sie müssen die Belege nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage vorlegen können. Aufbewahrungspflicht: Mindestens bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist (in der Regel ein Jahr nach Zustellung, bei Einspruch länger).
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Können Ehepartner den Betrag doppelt nutzen?

Nein. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt pro Haushalt, nicht pro Person. Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung haben zusammen maximal 1.200 Euro Steuerersparnis aus §35a. Getrennte Haushalte (etwa nach Trennung, jeder in eigener Wohnung) haben jeweils einen eigenen Höchstbetrag.
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Kann ich Handwerkerkosten und Förderung kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Wenn Sie für eine Sanierungsmaßnahme KfW-Förderung oder BAFA-Zuschüsse erhalten, können Sie dieselben Kosten nicht zusätzlich nach §35a absetzen. Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sie dürfen aber verschiedene Maßnahmen unterschiedlich finanzieren: Heizung über KfW fördern lassen und die Badsanierung über §35a absetzen – das funktioniert.

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