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Wirtschaftlichkeit Sanierung Vermieter
Strategie Vermieter

Wirtschaftlichkeit Sanierung Vermieter

ROI berechnen, Steuern optimieren, Mieterhöhung rechtssicher umsetzen

Rechnet sich das? Diese Frage steht über jeder Sanierungsentscheidung. Die Antwort ist komplexer als eine einfache Kostenrechnung – aber auch lohnender, wenn man alle Faktoren einbezieht. Eine Sanierung refinanziert sich nicht nur über die Mieterhöhung, sondern über vier parallele Renditekanäle: Mietsteigerung, Leerstandsvermeidung, Steuerersparnis und Wertsteigerung. Wer nur einen dieser Kanäle betrachtet, unterschätzt die Wirtschaftlichkeit systematisch.

Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung verlässlich einschätzen – mit konkreten Zahlen statt Bauchgefühl. In der Praxis kalkulieren viele Vermieter nach Bauchgefühl: Die Wohnung sieht schlecht aus, der Mieter ist ausgezogen, also wird saniert. Was es kostet, wird hinterher zusammengezählt. Was es bringt, bleibt im Ungefähren. Und was das Finanzamt dazu sagt, erfährt man im besten Fall vom Steuerberater – im schlechtesten Fall aus dem Steuerbescheid.

Dieser Ratgeber liefert das Gegenprogramm. Er zeigt Schritt für Schritt, wie sich eine Sanierungsinvestition rechnen lässt – mit dem Zusammenspiel aus Mietsteigerung, Leerstandsvermeidung, Steuerersparnis und Wertsteigerung. Er erklärt die Modernisierungsumlage nach §559 BGB, die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten, die berüchtigte 15-%-Grenze und die Möglichkeiten der steuerlichen Verteilung. Am Ende steht ein vollständiges Kalkulationsbeispiel über 15 Jahre.

ROI-Berechnung mit allen 4 Renditekanälen – nicht nur Mietsteigerung
§559 BGB: 8% Modernisierungsumlage mit Kappungsgrenze verstehen
Steuerlich optimieren: Erhaltungsaufwand sofort absetzen vs. AfA über 50 Jahre
Epochen-Übersicht

ROI-Vergleich nach Sanierungspaket

Die Amortisationsdauer variiert erheblich je nach gewähltem Sanierungspaket. Diese Übersicht vergleicht Sanierungstiefe und typischen ROI-Rahmen für die drei gängigsten Sanierungspakete.

1

Paket 1: Renovierung

Oberfläche: Mietsteigerung +1,00–1,50 €/m²

Problem: ROI (alle Kanäle): ca. 5–8 Jahre. Geeignet bei guter Bausubstanz, wenn Rohinstallation intakt.

2

Paket 2: Sanierung

Oberfläche: Mietsteigerung +2,50–3,00 €/m²

Problem: ROI (alle Kanäle): ca. 8–13 Jahre. Wirtschaftlicher Sweetspot – substanziell genug für relevanten Mietsprung.

3

Paket 3: Modernisierung

Oberfläche: Mietsteigerung +3,00–4,00 €/m²

Problem: ROI (alle Kanäle): ca. 10–15 Jahre. Für schlechte Bausubstanz in starker Mietlage, höchster Werterhalt.

Entscheidungshilfe

Steuerliche Einordnung der Sanierung – Entscheidungshilfe

Dieser Entscheidungsbaum führt durch die steuerliche Einordnung einer geplanten Sanierungsmaßnahme. Er ersetzt keine Steuerberatung, gibt aber eine strukturierte Erstorientierung.

1

Wohnung kürzlich gekauft (innerhalb der letzten 3 Jahre)?

Ja Ja

Achtung 15-%-Grenze: Übersteigen Sanierungskosten 15% der Gebäude-Anschaffungskosten? → Alle Kosten werden zu Herstellungskosten (50 Jahre AfA). Strategie: Maßnahmen zeitlich strecken.

Nein Nein

15-%-Grenze nicht relevant. Weiter zur Einordnung Modernisierung vs. Instandhaltung.

2

Handelt es sich um Modernisierung oder Instandhaltung?

Ja Ja

Modernisierung (Gebrauchswert erhöhen, Energie sparen): Herstellungskosten → AfA über Restnutzungsdauer. Zusätzlich: Mieterhöhung nach §559 BGB möglich.

Nein Nein

Instandhaltung (Wiederherstellung ursprünglicher Zustand): Erhaltungsaufwand → sofort absetzbar oder verteilt auf 2–5 Jahre (§82b EStDV). Keine Modernisierungsumlage.

3

Neuvermietung oder bestehender Mieter?

Ja Ja

Neuvermietung: Freie Mietpreisgestaltung (Mietpreisbremse beachten). Bei umfassender Modernisierung: Ausnahme von Mietpreisbremse (§556e BGB).

Nein Nein

Bestehender Mieter: §559 BGB mit Kappungsgrenze. Max. 2 €/m² (Miete <7 €) bzw. 3 €/m² (Miete ≥7 €) in 6 Jahren.

4

Steht das Gebäude unter Denkmalschutz?

Ja Ja

Sonder-AfA nach §7i EStG prüfen: Bis 9% in 8 Jahren (Vermieter) oder 9% über 10 Jahre (Selbstnutzer). Abstimmung mit Behörde VOR Sanierungsbeginn!

Nein Nein

Standard-AfA: 2% über 50 Jahre (Gebäude ab 1925) oder 2,5% über 40 Jahre (vor 1925).

ROI Schritt für Schritt – Die vier Renditekanäle

Der Return on Investment (ROI) beschreibt im Kern eine simple Frage: Wann hat sich die Investition bezahlt? Bei einer Mietwohnung ist die Antwort allerdings komplexer als bei den meisten Kapitalanlagen, weil die Rendite aus mehreren Quellen gleichzeitig fließt.

Die gängige Vereinfachung lautet: Sanierungskosten geteilt durch jährliche Mietsteigerung gleich Amortisation in Jahren. Diese Formel ist nicht falsch. Aber sie ist gefährlich unvollständig. Denn sie erfasst nur einen von vier Renditekanälen – und ausgerechnet den kleinsten.

Kanal 1: Mietsteigerung – Die Differenz zwischen der bisherigen Kaltmiete und der Kaltmiete nach Sanierung, multipliziert mit zwölf Monaten. Dieser Kanal ist der offensichtlichste, aber häufig nicht der ergiebigste.

Kanal 2: Leerstandsvermeidung – Jeder Monat Leerstand kostet Geld: nicht nur die entgangene Kaltmiete, sondern auch Hausgeld, Grundsteuer, Versicherung. Diese Kosten summieren sich schnell auf einen erheblichen monatlichen Betrag. Eine sanierte Wohnung vermietet sich in zwei bis sechs Wochen – eine unsanierte steht drei bis sechs Monate leer.

Kanal 3: Steuerersparnis – Sanierungskosten lassen sich steuerlich geltend machen. Bei vollständigem Erhaltungsaufwand finanziert das Finanzamt einen erheblichen Teil der Sanierung mit – abhängig vom individuellen Grenzsteuersatz.

Kanal 4: Wertsteigerung – Eine sanierte Wohnung ist mehr wert als eine unsanierte. Beim Verkauf, bei der Beleihung oder bei der Übertragung an Erben macht dieser Wertzuwachs sich bemerkbar.

Die erweiterte ROI-Formel – Alle Kanäle einbeziehen

Statt der vereinfachten Formel arbeitet die erweiterte Betrachtung mit allen vier Kanälen:

Jährlicher Gesamtertrag = Mietsteigerung + vermiedene Leerstandskosten + Steuerersparnis (anteilig) + Werterhaltungsbeitrag

Amortisation = Sanierungskosten netto ÷ jährlicher Gesamtertrag

Die Unterschiede sind erheblich. Die vereinfachte Rechnung (Sanierungskosten ÷ jährliche Mietsteigerung) ergibt eine Amortisation von rund 20 Jahren. Die erweiterte Rechnung – unter Einbeziehung der vermiedenen Leerstandskosten und der Steuerersparnis – kommt auf fünf bis sieben Jahre.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Zahlen ist der Unterschied zwischen »lohnt sich nicht« und »kluge Investition«.

Mieterhöhung nach §559 BGB – Die Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage ist das zentrale Instrument, um Sanierungskosten über die Miete zu refinanzieren. Der Mechanismus: Kosten für Modernisierungsmaßnahmen dürfen mit 8% pro Jahr auf die Kaltmiete umgelegt werden.

Die entscheidende Abgrenzung – Modernisierung vs. Instandhaltung:

Modernisierung liegt vor, wenn eine Maßnahme den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Energie einspart. Beispiele: Einbau einer modernen Heizungsanlage, erstmalige Installation einer Gegensprechanlage, Einbau von Schallschutzfenstern, Anbringung einer Wärmedämmung.

Instandhaltung liegt vor, wenn eine Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherstellt. Beispiele: Austausch eines defekten Heizkessels gegen ein gleichwertiges Modell, Reparatur eines undichten Dachs, Erneuerung schadhafter Rohrleitungen.

Der 8%-Umlagesatz: Bis 2019 lag der Satz bei 11%. Die Absenkung auf 8% war Teil der Mieterschutzreform. Rechnerisch sind 100% der umlegbaren Kosten nach 12,5 Jahren über die Mieterhöhung refinanziert – vorausgesetzt, die Kappungsgrenze wird nicht erreicht.

Die Kappungsgrenze nach §559 Abs. 3a BGB

Die Kappungsgrenze nach §559 Abs. 3a BGB begrenzt die maximal zulässige Mieterhöhung durch Modernisierungsumlagen innerhalb von sechs Jahren:

Bei einer Ausgangsmiete ab 7 €/m²: Maximal 3 €/m² Erhöhung in sechs Jahren Bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m²: Maximal 2 €/m² Erhöhung in sechs Jahren

Diese Grenze wirkt sich besonders bei umfangreichen Sanierungen dramatisch aus. Die rechnerisch höhere Umlage wird durch die Kappungsgrenze auf einen Bruchteil reduziert, was die Amortisationszeit über die Mieterhöhung allein erheblich verlängert.

Für die wirtschaftliche Planung bedeutet das: Die Refinanzierung einer Sanierung allein über die Modernisierungsumlage bei bestehendem Mietverhältnis ist bei umfangreichen Maßnahmen unrealistisch. Der ROI muss die anderen drei Kanäle einbeziehen.

Steuerliche Behandlung – Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Die steuerliche Behandlung von Sanierungskosten ist kein Thema für die Steuererklärung nach der Sanierung. Die steuerliche Planung ist ein Instrument, das VOR Beginn der Maßnahme eingesetzt werden muss.

Erhaltungsaufwand – sofort absetzbar: Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn eine Maßnahme den ursprünglichen Zustand einer Immobilie wiederherstellt. Steuerliche Behandlung nach §21 EStG: Voll abzugsfähig – entweder im Jahr der Zahlung oder verteilt auf 2–5 Jahre nach §82b EStDV. Je nach individuellem Grenzsteuersatz kann das Finanzamt so einen erheblichen Anteil der Sanierungskosten tragen.

Herstellungskosten – nur über Abschreibung: Herstellungskosten liegen vor, wenn eine Maßnahme den Standard wesentlich verbessert, die Nutzungsmöglichkeiten erweitert oder etwas Neues schafft. Die AfA beträgt bei Altbauten 2% über 50 Jahre (§7 Abs. 4 EStG).

Der Unterschied in der wirtschaftlichen Wirkung ist gewaltig: Sofortabzug vs. 50-Jahre-Verteilung. Wer Erhaltungsaufwand fälschlicherweise als Herstellungskosten behandelt, verliert den größten Teil des steuerlichen Hebels.

Die 15-%-Grenze – Die Falle beim Eigentümerwechsel

Die anschaffungsnahen Herstellungskosten nach §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind eine der tückischsten Regelungen im Immobiliensteuerrecht.

Die Regel: Übersteigen die Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung 15% der Gebäude-Anschaffungskosten (ohne Grundstücksanteil), werden sie insgesamt als Herstellungskosten behandelt – auch wenn sie nach den allgemeinen Kriterien Erhaltungsaufwand wären.

Das ist kein linearer Effekt, sondern ein Kipppunkt: Wer die Grenze um wenige hundert Euro überschreitet, verwandelt die gesamten Sanierungskosten von einer Sofortabsetzung in eine 50-jährige Abschreibung.

Gegenstrategien:

  • Sanierungskosten zeitlich strecken: Teil der Maßnahmen in Jahre 1–3, Rest danach
  • Schönheitsreparaturen separat dokumentieren (fallen nicht unter die 15-%-Grenze)
  • Jährliche Kosten so planen, dass die Grenze knapp unterschritten wird
  • Vor dem Kauf sanieren lassen (Kaufpreisanpassung statt Eigenregie)

Die Verteilung nach §82b EStDV – 2 bis 5 Jahre

Erhaltungsaufwand lässt sich nach §82b EStDV auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Betrag wird durch die gewählte Anzahl der Jahre geteilt und in jedem Jahr zu gleichen Teilen abgesetzt. Ein Wechsel der Verteilung ist nachträglich nicht möglich – die Entscheidung bindet.

Wann die Verteilung sinnvoll ist:

  • Hohes Sanierungsvolumen in einem Jahr, das die steuerliche Wirkung durch Unterschreitung des zu versteuernden Einkommens teilweise verpuffen lässt
  • Progressive Besteuerung: Die Verteilung glättet die Steuerlast und kann in der Summe mehr Ersparnis bringen als der Sofortabzug
  • Planbares hohes Einkommen in den Folgejahren (Steuerersparnis dann höher)

Wann der Sofortabzug sinnvoll ist:

  • Konstant hohes Einkommen, bei dem der Grenzsteuersatz ohnehin am Maximum liegt
  • Liquiditätsbedarf: Die sofortige Steuererstattung verbessert die Liquidität unmittelbar nach der Sanierung
  • Unsicherheit über zukünftige Einkommensentwicklung

AfA und Sonder-AfA für Baudenkmäler

Standard-AfA für Gebäude (§7 Abs. 4 EStG):
  • Fertigstellung vor dem 1.1.1925: 2,5% über 40 Jahre
  • Fertigstellung nach dem 31.12.1924: 2,0% über 50 Jahre

Für die Sanierung relevant: Werden Sanierungskosten als Herstellungskosten eingestuft, erhöhen sie die Bemessungsgrundlage der AfA. Die zusätzliche AfA berechnet sich dann mit dem gleichen Satz über die Restnutzungsdauer.

Sonder-AfA für Baudenkmäler (§7i EStG): Für Gebäude unter Denkmalschutz bietet §7i EStG eine erheblich attraktivere Abschreibung:

  • Vermieter: 9% in den ersten 8 Jahren, danach 7% in den folgenden 4 Jahren – insgesamt 100% in 12 Jahren
  • Selbstnutzer: 9% über 10 Jahre – insgesamt 90% in 10 Jahren

Voraussetzung: Die Baumaßnahmen müssen VOR Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein, und es muss eine Bescheinigung der Behörde vorliegen. Nachträglich ist sie nicht erhältlich. Der steuerliche Unterschied zwischen Standard-AfA und Sonder-AfA bei Denkmalschutz ist erheblich – eine Prüfung vor Sanierungsbeginn ist daher zwingend.

Neuvermietung vs. Mieterhöhung bei bestehendem Mieter

Die wirtschaftliche Ausgangslage unterscheidet sich fundamental, je nachdem ob die Wohnung bei Sanierungsbeginn bewohnt oder leer ist.

Szenario A: Leerstandssanierung Die Wohnung steht leer. Die Sanierung findet ohne Mietpartei statt. Danach wird die Wohnung auf dem freien Markt angeboten. In diesem Fall gilt die ortsübliche Vergleichsmiete als Richtschnur – unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse (max. 10% über Vergleichsmiete), sofern sie am Standort gilt.

ABER: Bei umfassender Modernisierung findet die Mietpreisbremse keine Anwendung (§556e Abs. 2 BGB). »Umfassend« bedeutet: Modernisierungskosten erreichen mindestens ein Drittel der Kosten einer vergleichbaren Neubauwohnung.

Szenario B: Modernisierung im bewohnten Zustand Der Mieter bleibt in der Wohnung. Die Mieterhöhung erfolgt nach §559 BGB mit allen Einschränkungen (8%-Umlage, Kappungsgrenze).

Die wirtschaftliche Realität: Die Leerstandssanierung ist fast immer die renditeträchtigere Variante. Nicht nur wegen der freieren Mietpreisgestaltung. Auch die Sanierung selbst ist günstiger und schneller durchführbar: Kein Möbelschutz, keine Abstimmung mit Mietern, keine Mietminderungsansprüche während der Bauphase.

Leerstandskosten vs. Sanierungskosten – Der Break-even-Punkt

Die entscheidende Frage lautet: Ab welchem Zeitpunkt überholt die Sanierung den Leerstand? Anders formuliert: Wann kostet das Nichtstun mehr als das Handeln?

Was Leerstand wirklich kostet: Entgangene Kaltmiete, Hausgeld, Grundsteuer und Gebäudeversicherung laufen auch bei Leerstand weiter. Diese Kosten summieren sich schneller als die meisten Vermieter ahnen – und das jeden Monat.

Die Vergleichsrechnung: Eine unsanierte Wohnung steht typischerweise deutlich länger leer als eine sanierte und vermietet sich dann nur unter Marktniveau. Die Kombination aus längerem Leerstand und niedrigerer Miete frisst in kurzer Zeit einen großen Teil der gesparten Sanierungskosten.

Der Break-even-Punkt: Bei realistischer Betrachtung – alle vier Renditekanäle – amortisiert sich eine substanzielle Sanierung in 5–8 Jahren. Danach arbeitet die Investition dauerhaft im Plus.

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Formale Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung

Eine Modernisierungsmieterhöhung ist nur wirksam, wenn sie formal korrekt erklärt wird. Die Anforderungen nach §559b BGB sind streng, und die Rechtsprechung kennt wenig Gnade bei Formfehlern.

Die Mieterhöhungserklärung muss enthalten:

  • Bezeichnung der durchgeführten Maßnahmen
  • Erläuterung der Berechnung (Gesamtkosten, Instandhaltungsanteil, Modernisierungsanteil, Verteilung auf die Wohnungen)
  • Den daraus resultierenden Erhöhungsbetrag
  • Den Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist (drei Monate nach Zugang)

Fehlt ein Bestandteil, ist die Erklärung unwirksam. Nicht anfechtbar – unwirksam. Das bedeutet: keine Mieterhöhung, und der Vermieter muss den gesamten Prozess wiederholen.

Die Härtefallregelung (§559 Abs. 4 BGB): Mieter können gegen eine Modernisierungsmieterhöhung einen Härtefall einwenden. In der Praxis führt der Härteeinwand nicht zwingend zur vollständigen Ablehnung, aber oft zu einer Reduktion oder zeitlichen Streckung. Ein Sicherheitsabschlag von 10–20% ist in Gebieten mit einkommensschwacher Mieterstruktur realistisch.

Checkliste

Checkliste: Wirtschaftliche Betrachtung Sanierung

Diese 18 Punkte fassen die zentralen Prüfpunkte zusammen. Vor, während und nach der Sanierung – kein Punkt sollte vergessen werden.

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Aus der Praxis

Praxis-Tipps

Leerstandskosten in die ROI-Rechnung einbeziehen

Die meisten Vermieter rechnen nur Sanierungskosten gegen Mietsteigerung – und kommen so auf eine pessimistische Amortisationsdauer von 20 Jahren oder mehr. Das ist zu kurz gedacht. Rechnen Sie die vermiedenen Leerstandskosten mit ein: dann amortisiert sich dieselbe Sanierung in 5–7 Jahren. Leerstand ist keine »Nulloption« – Leerstand kostet aktiv Geld: Hausgeld, Grundsteuer, Versicherung, entgangene Miete. Diese Kosten summieren sich schneller als die meisten Vermieter ahnen.

15-%-Grenze bei Eigentümerwechsel beachten

Wenn Sie eine Immobilie gekauft haben: Übersteigen Sanierungskosten in den ersten 3 Jahren 15% der Gebäude-Anschaffungskosten (ohne Grundstücksanteil), werden sie steuerlich als Herstellungskosten behandelt – nicht als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand. Eine Überschreitung um wenige hundert Euro verwandelt den gesamten Sanierungsaufwand von einer Sofortabsetzung in eine 50-jährige Abschreibung. Das ist kein linearer Effekt, sondern ein Kipppunkt. Die Berechnung gehört zum Steuerberater.

Steuerberater VOR der Sanierung einbinden

Nicht nach der Sanierung zum Steuerberater gehen (»Was kann ich absetzen?«), sondern VORHER (»Wie plane ich die Sanierung steueroptimal?«). Der Steuerberater kann Ihnen sagen, ob Verteilung auf 5 Jahre, gestaffelte Umsetzung oder Sonder-AfA für Sie am vorteilhaftesten ist. Die steuerliche Planung ist ein Instrument, das vor Beginn der Maßnahme eingesetzt werden muss. Nachträglich lässt sich die Einordnung nicht mehr ändern.

Mieterhöhungserklärung juristisch prüfen lassen

Die Modernisierungsmieterhöhung ist ein formaler Akt, kein Brief an den Mieter. Lassen Sie die Erklärung vor dem Versand juristisch prüfen. Ein Formfehler kostet nicht nur die Mieterhöhung für den laufenden Durchgang – er kostet auch Monate an Verzögerung, bis eine korrigierte Erklärung wirksam wird. Die Anforderungen nach §559b BGB sind streng, und Gerichte kennen wenig Gnade bei Formfehlern.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

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Wie berechne ich den ROI einer Wohnungssanierung richtig?

Der ROI einer Sanierung sollte alle vier Renditekanäle einbeziehen: Mietsteigerung + vermiedene Leerstandskosten + Steuerersparnis + Wertsteigerung. Die vereinfachte Formel (Sanierungskosten ÷ Mietsteigerung) unterschätzt die Wirtschaftlichkeit systematisch. Mit allen Kanälen liegt die Amortisation typischerweise deutlich kürzer als die vereinfachte Rechnung suggeriert.
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Wie funktioniert die Modernisierungsumlage nach §559 BGB?

Kosten für Modernisierungsmaßnahmen (nicht Instandhaltung!) dürfen mit 8% pro Jahr auf die Kaltmiete umgelegt werden. Die Kappungsgrenze nach §559 Abs. 3a BGB begrenzt die Erhöhung auf max. 2 €/m² (Ausgangsmiete unter 7 €/m²) bzw. 3 €/m² (Ausgangsmiete ab 7 €/m²) innerhalb von 6 Jahren.
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Was ist der Unterschied zwischen Modernisierung und Instandhaltung?

Modernisierung erhöht nachhaltig den Gebrauchswert, verbessert Wohnverhältnisse oder spart Energie (z.B. neue effizientere Heizung, Wärmedämmung). Instandhaltung stellt den ursprünglichen Zustand wieder her (z.B. Austausch defekter Heizkessel gegen gleichwertiges Modell). Nur Modernisierungskosten sind nach §559 BGB umlagefähig. Steuerlich: Instandhaltung = Erhaltungsaufwand (sofort absetzbar), Modernisierung = oft Herstellungskosten (AfA).
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Was ist die 15-%-Grenze bei Sanierung?

Nach §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt: Übersteigen Sanierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre nach Immobilienkauf 15% der Gebäude-Anschaffungskosten (ohne Grundstück), werden ALLE Kosten zu Herstellungskosten – auch wenn sie sonst Erhaltungsaufwand wären. Statt Sofortabzug nur noch AfA über 50 Jahre. Strategie: Maßnahmen zeitlich auf Jahre 1–3 und 4+ verteilen.
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Wie funktioniert die Sonder-AfA für Baudenkmäler?

Nach §7i EStG können Vermieter bei denkmalgeschützten Gebäuden 9% in den ersten 8 Jahren + 7% in den folgenden 4 Jahren abschreiben – insgesamt 100% in 12 Jahren statt 2% über 50 Jahre. WICHTIG: Die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde muss VOR Sanierungsbeginn erfolgen, und die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Sonder-AfA.
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Was ist die Kappungsgrenze bei Mieterhöhung nach Modernisierung?

Die Kappungsgrenze nach §559 Abs. 3a BGB begrenzt Modernisierungsumlagen auf: max. 3 €/m² in 6 Jahren (Ausgangsmiete ≥7 €/m²) oder max. 2 €/m² in 6 Jahren (Ausgangsmiete <7 €/m²). Bei umfangreichen Sanierungen führt das dazu, dass nur ein Bruchteil der rechnerisch umlegbaren Kosten tatsächlich auf die Miete umgelegt werden kann.
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Erhaltungsaufwand sofort absetzen oder auf 5 Jahre verteilen?

Sofortabzug ist sinnvoll bei konstant hohem Einkommen, wenn der Grenzsteuersatz bereits maximal ist, oder wenn Sie Liquidität brauchen. Die Verteilung auf 2–5 Jahre (§82b EStDV) ist sinnvoll, wenn das Sanierungsvolumen so hoch ist, dass der steuerliche Effekt im ersten Jahr verpuffen würde, oder bei progressiv steigendem Einkommen. Die Entscheidung ist bindend.
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Was kostet eine leerstehende Mietwohnung pro Monat?

Grundsteuer, Hausgeld, Gebäudeversicherung und entgangene Kaltmiete summieren sich schnell auf einen erheblichen monatlichen Betrag. Pro Jahr sind das Kosten in einer Größenordnung, für die sich bei sanierten Wohnungen bereits Malerarbeiten, neue Böden und kleinere Reparaturen finanzieren ließen – Maßnahmen, die den Unterschied zwischen unvermietbar und vermietbar ausmachen können.

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Normen & Quellen

  • §559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierung (8%-Umlage)
  • §559 Abs. 3a BGB: Kappungsgrenze (2 €/m² bzw. 3 €/m² in 6 Jahren)
  • §559b BGB: Formale Anforderungen Mieterhöhungserklärung
  • §559 Abs. 4 BGB: Härtefallregelung
  • §556d–g BGB: Mietpreisbremse
  • §556e BGB: Ausnahme Mietpreisbremse bei umfassender Modernisierung
  • §21 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Anschaffungsnahe Herstellungskosten (15-%-Grenze)
  • §7 Abs. 4 EStG: AfA für Gebäude (2% auf 50 Jahre / 2,5% auf 40 Jahre)
  • §7i EStG: Sonder-AfA Baudenkmal (9% in 8 Jahren + 7% in 4 Jahren)
  • §82b EStDV: Verteilung von Erhaltungsaufwand auf 2–5 Jahre
  • §23 Abs. 2 VVG: Anzeigepflicht Gefahrerhöhung (Bauarbeiten)
  • BSB Bauschadenbericht: Statistik zu Baumängeln und Planungsfehlern
  • Mietspiegel NRW: Kommunale Mietspiegel als Basis für Mietpreiskalkulation

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