Handwerkerkosten von der Steuer absetzen – so geht’s 2026
Wer eine Wohnung saniert, zahlt viel Geld an Handwerker. Was die meisten Eigentümer dabei nicht wissen: Das Finanzamt beteiligt sich. Nach §35a EStG können Eigennutzer bis zu 1.200 Euro pro Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen – nicht vom Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das macht den Unterschied.
Aber die Regeln sind präzise. Wer bar zahlt, bekommt nichts. Wer Material und Lohn auf der Rechnung nicht trennt, verliert den Anspruch komplett. Und wer als Vermieter saniert, spielt in einer anderen Liga – mit deutlich höheren Abzugsmöglichkeiten.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie 2026 bei Ihrer Sanierung das Maximum aus §35a EStG herausholen.
§35a EStG: Was steckt dahinter?
§35a des Einkommensteuergesetzes gibt es seit 2006. Er erlaubt Eigennutzern, 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt direkt von der Steuerlast abzuziehen.
Entscheidend: Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Wer also 5.000 Euro Einkommensteuer zahlt und 1.000 Euro Arbeitskosten bei einem Handwerker hatte, zahlt am Ende nur noch 4.800 Euro Steuern.
Die Obergrenzen:
- Maximal 6.000 Euro Arbeitskosten sind pro Haushalt und Jahr anrechenbar
- 20 % davon = maximal 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr
- Pro Haushalt, nicht pro Person – ein Ehepaar hat denselben Höchstbetrag wie eine Einzelperson
Der Abzug gilt für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder am eigenen Haus. Das schließt auch Keller, Garage und Garten ein, sofern zur selbstgenutzten Immobilie gehörig.
Was ist absetzbar – und was nicht?
Die Grundregel ist einfach: Arbeitskosten ja, Materialkosten nein.
Absetzbare Kosten
Folgende Positionen auf der Handwerkerrechnung zählen zu den absetzbaren Arbeitskosten:
- Lohnkosten aller Handwerker (Sanitär, Elektrik, Maler, Fliesenleger, etc.)
- Fahrtkosten des Handwerkers zum Objekt
- Maschinenkosten und Gerüstmiete
- Containerstellung und Entsorgungskosten
Nicht absetzbar
- Materialkosten: Fliesen, Farbe, Sanitärobjekte, Kabel, Holz – alles weg
- Neubauleistungen vor Erstbezug (Einbauküche im Neubau, bevor man eingezogen ist)
- Arbeiten, die in der Werkstatt des Handwerkers stattfinden
- Planungsleistungen von Architekten oder Gutachtern
- Ihre eigene Arbeitszeit (Eigenleistung zählt nicht)
Bei einer typischen Wohnungssanierung liegen die Arbeitskosten je nach Gewerk und Auftragslage bei 30–45 % der Gesamtrechnung. Den Rest machen Materialien aus. Wer das weiß, plant realistischer.
Welche Sanierungsarbeiten zählen?
Alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie fallen unter §35a – sofern sie am bezogenen Objekt stattfinden. Konkrete Beispiele:
Bad und Sanitär: Badsanierung, Armaturen wechseln, Leitungen erneuern, bodengleiche Dusche einbauen
Böden und Wände: Malerarbeiten, Tapezieren, Fliesenarbeiten, Parkett oder Vinyl verlegen, Spachtelarbeiten
Elektrik: Neue Leitungen, Unterverteilung, Steckdosen und Schalter, Lichtsteuerung
Heizung: Heizkörpertausch, hydraulischer Abgleich, Heizungswartung
Dach und Fassade: Dachreparatur, Fassadendämmung, Fenstertausch
Sonstiges: Schimmelbeseitigung, Kellertrockenlegung, Gartenpflege durch Fachbetrieb, Schornsteinfegerkosten
Kurz: Fast alles, was ein Handwerker an Ihrem bestehenden Gebäude macht, zählt. Was nicht geht: Neubauarbeiten vor dem Ersteinzug und Arbeiten, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt.
Rechenbeispiel: Sanierung einer 65-m²-Wohnung in Dortmund
Nehmen wir eine typische Komplettsanierung in Dortmund – Bad neu, Elektrik erneuert, Böden und Wände.
Gesamtkosten laut Rechnung (brutto): 52.000 Euro
Davon laut Aufschlüsselung auf der Rechnung:
- Materialkosten: ca. 32.000 Euro – nicht absetzbar
- Arbeitskosten (Lohn, Fahrtkosten, Entsorgung): ca. 20.000 Euro
Anrechenbar nach §35a: maximal 6.000 Euro Arbeitskosten
Steuerersparnis: 20 % von 6.000 Euro = 1.200 Euro
Bei größeren Projekten lohnt sich ein Trick: Verteilen Sie die Arbeiten auf zwei Kalenderjahre. Dann können Sie den Höchstbetrag zweimal nutzen – insgesamt 2.400 Euro Ersparnis statt 1.200 Euro. Das ist möglich, wenn beispielsweise Bad und Böden in Bauabschnitt 1 (Dezember) und die Elektrik und Malerarbeiten in Bauabschnitt 2 (Januar des Folgejahres) abgerechnet werden.
Für alle Kostenrahmen und Festpreise rund um die Sanierung: Preise für Wohnungssanierungen in NRW.
Rechnung und Überweisung: Diese zwei Punkte entscheiden alles
Das Finanzamt akzeptiert Handwerkerleistungen nur unter zwei Bedingungen:
1. Die Rechnung muss Lohn und Material getrennt ausweisen
Das ist der häufigste Fehler. Steht auf der Rechnung nur ein Pauschalpreis ohne Trennung, erkennt das Finanzamt gar nichts an – selbst wenn die Arbeitskosten intern verbucht sind. Fragen Sie beim Auftraggeber aktiv nach:
„Bitte weisen Sie auf der Rechnung Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten und Maschinenkosten) und Materialkosten getrennt aus. Ich benötige die Aufschlüsselung für §35a EStG.”
Außerdem muss auf der Rechnung stehen: Leistungsort (Adresse des Objekts), Rechnungsdatum, Leistungszeitraum, Steuernummer oder USt-IdNr. des Handwerkers.
2. Nur Banküberweisung als Zahlungsnachweis
Barzahlung ist komplett ausgeschlossen. Auch Verrechnungsschecks und PayPal werden nicht anerkannt. Das Finanzamt braucht einen Kontoauszug mit der Überweisung. Keine Ausnahmen.
Das Abflussprinzip gilt: Entscheidend ist das Jahr, in dem die Überweisung abgeht – nicht wann die Arbeiten stattfanden oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Abschlagszahlungen bei größeren Projekten: Jede Abschlagsrechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Die Schlussrechnung muss alle Abschläge aufführen. Jeden Kontoauszug aufbewahren.
Vermieter: Andere Regeln, deutlich mehr Spielraum
Wer vermietet, nutzt nicht §35a, sondern §9 EStG – mit komplett anderen Grenzen:
- Lohnkosten: 100 % absetzbar (nicht nur 20 %)
- Materialkosten: 100 % absetzbar (beim Eigennutzer komplett ausgeschlossen)
- Planungskosten, Gutachten, Statik: absetzbar
- Finanzierungskosten (Zinsen für Sanierungskredit): absetzbar
- Kein Jahresdeckel von 6.000 Euro
Der Haken liegt woanders: Die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten.
Erhaltungsaufwand – sofort absetzbar: Austausch gleichwertiger Bauteile, Modernisierung ohne wesentliche Verbesserung des Standards. Altes Bad raus, neues Bad rein – gleicher Grundriss, vergleichbare Ausstattungsklasse.
Herstellungskosten – nur über 50 Jahre abschreibbar: Wesentliche Verbesserung, neue Nutzfläche, Grundrissänderungen mit erheblicher Standardhebung. Beispiel: Drei Zimmer zu einer Loftwohnung zusammenlegen.
Wichtig für Käufer: Die 15-Prozent-Grenze. Wer eine Immobilie kauft und innerhalb der ersten drei Jahre mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Sanierung investiert, muss diese Kosten als Herstellungskosten behandeln – also über 50 Jahre abschreiben statt sofort. Der Unterschied kann fünfstellige Steuerbeträge ausmachen. Hier lohnt die Rücksprache mit dem Steuerberater vor dem Kauf.
Praxisbeispiel mit neurealis
Eine Eigentümerin aus Dortmund ließ ihre 58-m²-Wohnung durch neurealis sanieren. Alle Gewerke aus einer Hand, Fixpreis, 9 Wochen Bauzeit.
Die Rechnung: Arbeitskosten und Materialkosten sauber getrennt ausgewiesen – von Anfang an, weil neurealis das standardmäßig so handhabt. Zahlung per Überweisung über das Kundenportal. Kontoauszüge digital verfügbar.
In der Steuererklärung: 6.000 Euro Arbeitskosten angesetzt, 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen. Kein Aufwand, keine Nachfragen vom Finanzamt.
Das ist kein Ausnahmefall. Bei neurealis-Rechnungen ist die Aufschlüsselung nach §35a EStG Standard. Sie müssen nicht darum bitten oder die Rechnung nachträglich korrigieren lassen.
Zum Beratungstermin und Festpreisangebot: Beratung für Ihre Sanierung anfragen.
Steuererklärung: Wo trägt man Handwerkerkosten ein?
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Anlage 35a), Zeile 6: „Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG”. Einzutragen ist der Brutto-Arbeitskostenanteil (inkl. Mehrwertsteuer auf die Arbeitsleistung).
Bei ELSTER: Unter „Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen” → „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen”.
Belege müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, aber auf Anfrage vorgelegt werden können. Aufbewahren bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist.
Kombination mit Förderung: Achtung Doppelförderungsverbot
Für dieselbe Maßnahme können Sie §35a nicht gleichzeitig mit einer KfW- oder BAFA-Förderung nutzen. Das wäre Doppelförderung – ausgeschlossen.
Was geht: Verschiedene Maßnahmen unterschiedlich finanzieren. Heizung über KfW fördern lassen, Badsanierung über §35a absetzen – das funktioniert problemlos, solange die Maßnahmen getrennt abgerechnet werden.
FAQ: Häufige Fragen
Wie viel kann ich absetzen? Eigennutzer: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Vermieter haben keinen Deckel – sie setzen alles als Werbungskosten ab.
Kann ich Materialkosten absetzen? Als Eigennutzer: Nein. Nur Arbeitskosten zählen. Vermieter setzen auch Materialkosten komplett ab.
Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe? Der Steuerabzug entfällt komplett. Keine Ausnahme, kein Härtefall. Nur Banküberweisung zählt.
Kann ich die Sanierung auf zwei Jahre verteilen? Ja, und das lohnt sich bei größeren Projekten. Jedes Jahr 6.000 Euro Arbeitskosten anrechenbar – macht insgesamt 2.400 Euro Ersparnis.
Gilt die Grenze pro Person oder pro Haushalt? Pro Haushalt. Ein Ehepaar in einer Wohnung hat zusammen maximal 1.200 Euro, nicht 2 × 1.200 Euro.
Wer seine Sanierung steuerlich optimal abrechnen möchte, braucht eine saubere Rechnung – und einen Handwerker, der das von Anfang an richtig macht. Alle Festpreispakete und Leistungsumfänge im Überblick.
Steuerliche Angaben sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Stand: März 2026.